Satzung

Satzung

Satzung SV Hellas Brühl e.V.

Nach Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 28.04.2022.
Veröffentlicht per 17.03.2023.

A.      Allgemeines

§ 1    Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Schwimmverein Hellas Brühl 1965 e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Brühl, Baden
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Mannheim – Registergericht – unter der Nr. VR 420013 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2    Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Aufgabe, den Sport allgemein – insbesondere den Schwimm- und Triathlonsport – zu fördern und zu vervollkommnen. Darüber hinaus wird die Jugendarbeit in der Gemeinde als Aufgabe des Vereins definiert.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im
    1. Badischen Schwimmverband
    2. Badischen Sportbund
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1.

B.      Vereinsmitgliedschaft

§ 4    Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus
  3. ordentlichen Mitgliedern
  4. außerordentlichen Mitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern
  6. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter.
  7. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  8. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren und Kindern ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    2. Streichung von der Mitgliederliste
    3. Ausschluss aus dem Verein
    4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. In außergewöhnlichen Fällen kann durch Vorstandsentscheid eine Sonderregelung getroffen werden.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7    Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung und Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C.      Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8     Beitragsordnung

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Jahresgebühr. Bei Eintritt in den Verein während des Kalenderjahres wird für jeden Mitgliedsmonat anteilig 1/12 der Jahresgebühr fällig. Die Aufnahmegebühr ist in voller Höhe zu entrichten.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
  4. Beiträge werden bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres erhoben.
  5. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschriftermächtigung eingezogen.
  6. Mitglieder, die nicht am SEPA Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 15. Januar des Geschäftsjahres auf das Beitragskonto des Vereins.
  7. Die für die Teilnahme an Wettkämpfen einmalige Registrierung beim DSV wird nach der Beantragung durch den Verein durch Lastschriftermächtigung eingezogen.
  8. Die für die Teilnahme an Wettkämpfen im laufenden Kalenderjahr zu entrichtende Lizenzgebühr des DSV wird nach der Beantragung durch den Verein durch Lastschriftermächtigung eingezogen.
  9. Mitglieder, die nicht am SEPA Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten Erstregistrierungs- und Lizenzgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Information durch den Verein. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von € 5 pro Mahnung erhoben.
  10. Bei einem Startrechtwechsel trägt das Mitglied anteilige Kosten, die durch den Gesamtvorstand festgelegt werden. Der Anteil des Mitglieds wird ebenfalls durch Lastschriftermächtigung eingezogen oder ist entsprechend Punkt 9 zu entrichten.
  11. Die Mitglieder sind zu Arbeitseinsätzen in Verbindung mit den Vereinsveranstaltungen verpflichtet. Werden diese Arbeitseinsätze nicht geleistet, wird dem Mitglied zum Jahresende ein entsprechender Betrag in Rechnung gestellt. Die jährlichen Arbeitseinsätze bzw. die Höhe der finanziellen Ersatzleistung wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen
  12. Außerordentliche Mitglieder (passive Mitglieder) sind nicht zu Arbeitseinsätzen verpflichtet
  13. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und nicht zu Arbeitseinsätzen verpflichtet.
  14. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 9    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Le­bensjahr vollendet haben und dem Verein länger als 6 Monate angehören. Bei Mitgliedern unter 14 Jahren mit einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten, die nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Elternteil (Vereinsmitglied) vertreten sind, kann ein Erziehungsberechtigter – auch wenn hier keine Mitgliedschaft besteht – das Stimmrecht wahrnehmen. Bei mehreren Kindern einer Familie unter 14 Jahren kann das Stimmrecht für diese Kinder nur einmal in Anspruch genommen werden.
  2. Bei Abstimmungen, die Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösungen des Vereins, Verfügung über Vereinsvermögen und Genehmigung von Verträgen und sonstigen Rechtshandlungen betreffen, sind nur Mitglieder über 18 Jahren stimmberechtigt, die dem Verein länger als 12 Monate angehören. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren mit einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 12 Monaten, die nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Elternteil (Vereinsmitglied) vertreten sind, kann ein Erziehungsberechtigter – auch wenn hier keine Mitgliedschaft besteht – das Stimmrecht wahrnehmen. Bei mehreren Kindern einer Familie unter 18 Jahren kann das Stimmrecht für diese Kinder nur einmal in Anspruch genommen werden.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, die vom Verein be­triebenen Sportarten zu den festgesetzten Trai­nings­zeiten auszuüben.
  4. Die Mitglieder haben die Anordnungen der Trainer, Schwimmmeister, Fachwarte und der Vorstands­mit­glieder zu befolgen und dürfen ihnen nicht ent­gegen­handeln.
  5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, zum Wohle des Vereins zu handeln, diesen zu fördern und ihn nach außen positiv zu repräsentieren.
  6. Namens- und Adressänderungen sowie Ände­rungen in der Kontoverbindung sind dem Vorstand unver­züglich anzuzeigen.
  7. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die Auswirkun­gen auf die Sicherheit und/oder Gesundheit des be­treffenden Mitglieds haben können, wenn es am Trai­ningsbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen teil­nimmt, müssen vorab dem Vorstand und dem ver­antwortlichen Trainer angezeigt werden.
  8. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Gesundheit anderer Teilnehmer beeinträchtigt, kann mit sofortiger Wirkung vom Trainingsbetrieb aus­geschlossen wer­den.
  9. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Be­schä­di­gung oder den Verlust von Sport­geräten aller Art ver­ursacht, hat für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt bei Beschädigung von Sportanlagen.

D.      Die Organe des Vereins

§ 10  Verwaltung

Der Verein verwaltet sich durch

  1. Den engeren Vorstand, bestehend aus:
    • Vorsitzender,
    • 2. Vorsitzender,
    • Kassenwart,
    • Technischer Leiter.

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll. Der engere Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 10.1 zu ergänzen.

  1. Den erweiterten Vorstand, der vom engeren Vorstand benannt wird, bestehend aus
    • engeren Vorstand
    • Schwimmwart
    • Schriftwart
    • Veranstaltungswart
    • Pressewart
    • Zeugwart
    • Seniorenwart
    • Wasserballwart
    • Jugendwart
    • Geschäftsstellenleitung

Dieser fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, unter der Angabe der Tagesordnung, einberufen werden. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

  1. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
  2. Die Zusammensetzung des Jugendvorstandes und der Jugendvollversammlung ergibt sich aus der Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Teil dieser Satzung.

§11   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 10.1 mindestens 3 Wochen zuvor durch schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Schriftform ist durch Versenden der Einladung per E-Mail sowie durch Veröffentlichung der Einladung auf der Vereinshomepage gewahrt. Der Termin der Mitgliederversammlung ist auf gleichem Wege mindestens 9 Wochen zuvor bekanntzugeben. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder und teilnahmeberechtigte Personen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen können und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Dieser Beschluss ist mit der Einladung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, genauso wie die Form der elektronischen Kommunikation zur Teilnahme bei der Mitgliederversammlung und bei der Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Jahresabrechnung des Kassenwartes
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Festsetzung des Jahresbeitrages
    5. Verschiedenes

    Jedes zweite Jahr zusätzlich:

    1. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    2. Wahl des engeren Vorstandes (geheime Wahl)
    3. Wahl der Kassenprüfer

Sollen in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beschlossen werden, sind die Mitglieder ebenfalls 3 Wochen vorher entsprechend Punkt 1 über die beantragten Änderungen zu informieren.

  1. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind bis zum 31. Januar schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Ver­sammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsände­rungen, Namens­änderungen, Verschmelzung mit ande­ren Vereinen und Auflösung des Vereins, die einer Mehr­heit von 2/3 der anwesen­den, stimmberechtigten Mitglie­der bedürfen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vor­sitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vor­sitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Ver­samm­lungs­leiter.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss von 2/3 des Gesamt­vorstandes oder auf An­trag von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mit­glie­der ein­zuberufen.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Un­fälle oder Diebstähle auf Sportanlagen und Einrichtungen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versiche­rungsvertrages gewährleistet. Weitergehende Ansprüche gegen den Verein sind aus­geschlossen.

§ 13 Beurkundung

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversamm­lungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zu­le­gen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Proto­kollführer zu unterzeichnen.

E. Schlussbestimmungen

§ 14 Auflösung und Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Badischer Schwimm-Verband e.V. (BSV) zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.04.2022 beschlossen
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.